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Sicherheitsprüfung § 29 StVZO
Sicherheitsprüfung § 29 StVZO

Sicherheitsprüfung.

Wir haben Ihre Sicherheit im Blick.

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, Kraftomnibusse, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Zugmaschinen (> 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) und schwere Anhänger (> 10 t zulässiges Gesamtgewicht) müssen regelmäßig zur Sicherheitsprüfung § 29 StVZO, Anlage VIII.

Professionelle Gründlichkeit

Die Prüfung umfasst die besonders verschleißbehafteten und sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile bzw. Baugruppen wie Fahrgestell, Lenkung, Reifen/Räder, Fahrwerk und die Bremsanlage.

Kein Abwicklungsaufwand

Sie bekommen bei uns bequem und sicher die erforderliche Prüfplakette ganz ohne "Prüfungsstress". Vom Ausfüllen der erforderlichen Papiere über die eigentliche Prüfung bis hin zum Anbringen der Plakette - wir erledigen für Sie selbstverständlich alle nötigen Maßnahmen.

Maximale Zeitersparnis

Sollten bei der Sicherheitsprüfung Mängel auffallen, dann können diese nach Absprache mit Ihnen sofort vor Ort von uns behoben werden.

 

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